Liebe Kunden,
zunächst ist klarzustellen, dass es sich bei unserem Tanzunterricht ausdrücklich nicht um Veranstaltungen im Sinne von § 2 Absatz 9 der CoronaSchVO NRW handelt! Die Tanzschule gilt nach der Verordnung auch nicht als Diskothek, Club oder Bar.
Bei Tanzschulen handelt es sich um öffentliche Sportstätten im Freizeitbereich!
Es gelten damit für uns alle bisher geltenden 2 G Regeln uneingeschränkt fort:
Das Betreten unserer Tanzschule und die Teilnahme am Tanzunterricht in unseren Räumlichkeiten ist nur mit einem 2-G Status (Geimpft oder Genesen) möglich!
Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren sind immunisierten Personen gleichgestellt! Achtung: In den Ferien brauchen auch Kinder zwischen Schuleintritt und 15 Jahren einen negativen Coronatest. Ab dem 27. Dezember bis einschließlich zum 9. Januar gelten Schülerinnen und Schüler nach Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in NRW nicht als getestet.
Bis zum Ablauf des 16. Januar 2022 sind zur eigenen Ausübung sportlicher Aktivitäten auch Schülerinnen und Schüler im Alter von 16 und 17 Jahren den immunisierten Personen gleichgestellt, wenn sie über einen negativen Testnachweis verfügen oder als getestet (Bescheinigung über das negative Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder höchstens 48 Stunden zurückliegender PCR-Test) gelten.
Ebenso Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen Covid19 geimpft werden können und über ein entsprechendes ärztliches Attest verfügen (§ 2 Absatz 8 Ziffer 1 und 2 CoronaSchVO NRW).
Wir bitten Sie Ihren Impfstatus beim Betreten der Tanzschule unaufgefordert nachzuweisen. Ihr Impfnachweis ist nach der Vorschriftenlage grundsätzlich unter Vorlage des Personalausweises zu erbringen.
Ferner bitten wir Sie um Verständnis, dass wir aus Gründen des Gesundheitsschutzes (allen Beteiligten drohen bei Nichtbeachtung hohe Strafen) die Kontrollen streng durchführen. Bitte verzeihen Sie uns, wenn Sie mehrfach kontrolliert werden, da wir den Impfstatus nur prüfen, aber nicht speichern. In unseren Räumlichkeiten ist ferner grundsätzlich eine Maske zu tragen, die jedoch beim Tanzen abgenommen werden darf, da dieses für die Sportausübung erforderlich ist (§ 3 Absatz 2 Ziffer 12 CoronaSchVO NRW). Ansonsten gelten nach wie vor die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln.
Link: Aktuelle Corona Seiten des Landes NRW und CoronaSchVO NRW
In Zweifelsfällen gilt unser Hausrecht!
Vielen Dank vorab für Ihre Kooperation und eine schöne Weihnachtszeit…
Ihr Team der Tanzschule Güth