23. April 2024
Tanzschule Gueth, Hamm

Corona-Regelungen für den Tanzunterricht ab dem 01.01.2022

Liebe Kunden,

wir wünschen Ihnen zunächst ein frohes, glückliches und gesundes Jahr 2022!

Regelungen zur aktuellen CoronaSchVO vom 30.12.2021

Bei Tanzschulen (beim Tanzschulunterrichtsbetrieb) handelt es sich um öffentliche Sportstätten im Freizeitbereich!  Unsere Tanzschule besteht jedoch räumlich und buchhalterisch aus zwei getrennten Einzelbetrieben (Gastronomiebetrieb und Tanzschulbetrieb).  

Gastronomiebetrieb

Der Aufenthalt in unserem Gastronomiebereich ist weiterhin mit einem 2G Status (Geimpft oder Genesen) erlaubt, sofern Sie bei uns tatsächlich auch Getränke oder Süßigkeiten zum Verzehr kaufen!  Bitte beachten Sie (auch mit Blick auf die CoronaSchVO) unbedingt, dass der Aufenthalt im Gastronomiebereich ohne Verzehr oder aber zum Verzehr selbst mitgebrachter Getränke und Speisen streng untersagt ist und zu einem Verweis aus den Räumlichkeiten führen kann!

Tanzschulbetrieb
Der Aufenthalt in unseren beiden Sälen ist ab sofort ausschließlich zum Zwecke des Tanzschulunterrichtes erlaubt.  Beim Betreten dieser Räumlichkeiten gilt uneingeschränkt der 2 G+.Status  (Geimpft oder Genesen + Getestet).  Personen dürfen ohne Nachweis eines in diesem Sinne erforderlichen und gültigen Tests daher unsere beiden Unterrichtsräume nicht betreten.   

Immunisierte und gleichgestellte Personen 
Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren sind immunisierten Personen gleichgestellt!  Bis zum Ablauf des 16. Januar 2022 sind zur eigenen Ausübung sportlicher Aktivitäten auch Schülerinnen und Schüler im Alter von 16 und 17 Jahren den immunisierten Personen  gleichgestellt, wenn sie über einen negativen Testnachweis verfügen oder als getestet (Bescheinigung über das negative Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder höchstens 48 Stunden zurückliegender PCR-Test) gelten. Ebenso Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen Covid19 geimpft werden können und über ein entsprechendes ärztliches Attest verfügen (§ 2 Absatz 8 Ziffer 1 und 2  CoronaSchVO NRW.

Wir bitten Sie Ihren Impfstatus beim Betreten der Gastronomie (zusätzlich Ihren gültigen Testnachweis beim Betreten der Säle) unaufgefordert nachzuweisen.  Ihr Impfnachweis ist nach der Vorschriftenlage grundsätzlich unter Vorlage des Personalausweises zu erbringen. 

Ferner bitten wir Sie um Verständnis, dass wir aus Gründen des Gesundheitsschutzes (allen Beteiligten drohen bei Nichtbeachtung hohe Strafen) die Kontrollen streng durchführen. Bitte verzeihen Sie uns, wenn Sie mehrfach kontrolliert werden, da wir den Impfstatus nur prüfen, aber nicht speichern.  In unseren Räumlichkeiten ist ferner grundsätzlich eine Maske zu tragen, die jedoch beim Tanzen abgenommen werden darf, da dieses für die Sportausübung erforderlich ist (§ 3 Absatz 2 Ziffer 12 CoronaSchVO NRW).   Ansonsten gelten nach wie vor die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln.

Link:  Aktuelle Corona Seiten des Landes NRW und CoronaSchVO NRW 

In Zweifelsfällen gilt unser Hausrecht!

Vielen Dank vorab für Ihre Kooperation 
Ihr Team der Tanzschule Güth

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